§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen "Sparkassenstiftung für die Region Torgau-Oschatz".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Leipzig.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kultur und der Denkmalpflege in der Region Torgau-Oschatz (also dem Gebiet des ehemaligen Landkreises Torgau-Oschatz in seiner räumlichen Ausdehnung vom 4. Dezember 2007). Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Förderung der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und ihrer Einrichtungen, den Erwerb und die Verwaltung von Kunstwerken, Kunstgegenständen einschließlich der Durchführungen von Ausstellungen sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerten und Kunstausstellungen, die zweckgebundene Vergabe von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zum Erwerb von Kunstwerken und Kunstgegenständen, die Stiftung von Kunstpreisen,
- die Förderung der Denkmalpflege gemäß Sächsischem Denkmalschutzgesetz in der Region Torgau-Oschatz durch Bereitstellung zweckgebundener Mittel zur Erhaltung und Wiederherstellung von Denkmälern.
(4) Der Satzungszweck wird darüber hinaus auch durch den Bezug von Kooperationsleistungen von steuerbegünstigten Körperschaften verwirklicht, insbesondere von der Mitteldeutschen Stiftungsmanagement gGmbH. Die zu beziehenden Kooperationsleistungen umfassen u. a.:
- Leistungen zur Umsetzung der satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung wie Antrags- und Fördermanagement, Vorbereitung Gremienbeschlüsse, Gremiensitzungen, Management von Preisverleihungen und kulturellen Veranstaltungen
- internes Rechnungswesen, Spendenbuchhaltung, Erstellung Jahresabschluss, Wirtschaftsplanung, Koordination/Begleitung der Jahresabschlussprüfungen
- Koordination der PR- und Öffentlichkeitsarbeit, Stiftungskommunikation
- Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern zur Umsetzung von Projekten
- sowie weitere Dienstleistungen.
(5) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
(6) Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der in Abs. 3 genannten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(7) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheiden die Organe der Stiftung.
(8) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Grundstockvermögen bei Gründung bestand aus einem Barvermögen in Höhe von 1.000.000 DM, die der Stiftung im Jahr 1998 übertragen wurden.
(2) Das Grundstockvermögen ist vorbehaltlich Satz 2 in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Eine Inanspruchnahme des Grundstockvermögens in Höhe von max. 10 v.H. ist zulässig, wenn der Stiftungszweck anders nicht zu verwirklichen ist.
(3) Das Grundstockvermögen erhöht sich gegebenenfalls durch Zustiftungen. Spenden oder sonstige Zuwendungen sind unmittelbar nach § 4 Abs. 1 zu verwenden. Das gilt nicht, wenn der Zuwendende ausdrücklich eine Zuführung zum Grundstockvermögen gemäß Satz 1 dieses Absatzes bestimmt hat - sogenannte "Zustiftung".
§ 4 Erträgnisse des Stiftungsvermögens
(1) Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(3) Auf Beschluss des Vorstandes kann die Stiftung freie Rücklagen bis zur Höhe des in der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstsatzes bilden.
§ 5 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsbeirat.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes der Sparkasse Leipzig beruft der Stiftungsbeirat mindestens drei Mitglieder, und zwar den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n sowie das weitere Mitglied oder die weiteren Mitglieder des Vorstandes der Stiftung.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vorbehaltlich Abs. 4 fünf Jahre. Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Stiftungsbeirat angehören. Wiederberufung ist zulässig.
(4) Die Amtszeit berufener Mitglieder des Vorstandes endet vorzeitig, wenn der Stiftungsbeirat für das betroffene Vorstandsmandat gemäß Abs. 2 eine andere Person beruft. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der in Abs. 3 genannten Amtszeit ausscheidet, erfolgt die Berufung des Nachfolgers für die verbleibende Amtszeit.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Verwaltung des Grundstockvermögens und des sonstigen Vermögens, wobei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten ist,
b) die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsbeirates,
c) die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes vor Beginn des Geschäftsjahres sowie dessen Vorlage an den Stiftungsbeirat zur Kenntnisnahme,
d) die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes sowie des Jahresabschlusses nach handelsrechtlichen Vorschriften im Laufe der ersten sechs Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres (Kalenderjahr). Der Vorstand legt dem Stiftungsbeirat den von der Revision der Sparkasse Leipzig geprüften Jahresabschluss zur Feststellung vor,
e) die Einreichung des vom Stiftungsbeirat festgestellten Tätigkeitsberichtes und Jahresabschlusses bei der Stiftungsaufsichtsbehörde,
f) die Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Stiftungsaufsichtsbehörde.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen können nur gemeinsam von zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben werden. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
Zusammenkünfte und Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren oder Umlaufverfahren, in Textform oder auch fernmündlich oder per Telefon-/Video-Conferencing oder in kombinierter Form von allen Verfahren, einschließlich Präsenz, erfolgen, soweit alle Mitglieder des Vorstandes rechtzeitig über das gewählte Format informiert wurden und die technischen Möglichkeiten bestehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, und ein weiteres Mitglied teilnehmen. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Vorstandsbeschlüsse müssen mit Stimmenmehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die Zusammenkünfte des Vorstands sind nicht öffentlich.
§ 9 Stiftungsbeirat
(1) Dem Stiftungsbeirat gehören an:
a) die/der Vorstandsvorsitzende der Sparkasse Leipzig oder ein vom ihm/ihr bestimmter Vertreter aus dem Vorstand der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig,
b) der Landrat/die Landrätin des Landkreises Nordsachsen oder ein von ihm/ihr bestimmter Vertreter des Landratsamtes. Kommt es auf Ebene des Landkreises Nordsachsen zu Rechtsnachfolgen, ist mit dem Landkreis Nordsachsen jener Rechtsnachfolger gemeint, auf dessen Territorium sich der ehemalige Landkreis Torgau-Oschatz befindet.
c) der/die Oberbürgermeisterin der Stadt Torgau oder ein von ihm/ihr bestimmter Vertreter der Stadtverwaltung Torgau
d) der/die Oberbürgermeisterin der Stadt Oschatz oder ein von ihm/ihr bestimmter Vertreter der Stadtverwaltung Oschatz
e) zwei Vertreter/innen der Sparkasse Leipzig, die vom Vorstand der Sparkasse Leipzig in den Stiftungsbeirat entsandt werden.
(2) Vorsitzende/r ist der/die jeweilige Vorsitzende des Vorstandes der Sparkasse Leipzig, seinen/ihren Stellvertreter wählt der Stiftungsbeirat aus seiner Mitte.
(3) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsbeirates aus dem Amt, der beruflichen Stellung bzw. aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis aus, so endet damit die Mitgliedschaft im Stiftungsbeirat. An die Stelle tritt der/die Nachfolger/in im Amt bzw. das vom Vorstand der Sparkasse Leipzig entsandte Mitglied.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsbeirates gemäß Buchstabe e) beträgt fünf Jahre. Eine Entsendung für mehrere Amtszeiten ist möglich.
(5) Falls die Landrätin/der Landrat des Landkreises Nordsachsen oder dessen Rechtsnachfolger bzw. die Oberbürgermeister der Städte Torgau und Oschatz Vertreter/innen für die Mitarbeit im Stiftungsbeirat benennen, so beträgt deren Amtszeit jeweils fünf Jahre und endet vorbehaltlich § 9 Abs. 3 dieser Satzung mit der Amtszeit des Landrates bzw. Oberbürgermeisters. Die mehrmalige Bestimmung der Vertreter/innen ist möglich.
§ 10 Aufgaben des Stiftungsbeirates
(1) Der Stiftungsbeirat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und bestimmt die Richtlinien der Stiftungsarbeit, insbesondere stellt er die Beachtung des Stiftungszweckes sicher.
(2) Der Stiftungsbeirat ist zuständig für
a) die Kenntnisnahme des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes zur Verwendung der Mittel. Einzelheiten der Mitwirkung bei der Vergabe der Stiftungsmittel werden in der Geschäftsordnung zur Mittelvergabe festgelegt,
b) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes.
(3) Der Stiftungsbeirat beschließt auf Vorschlag des Vorstandes der Stiftung über
a) eine vorübergehende Inanspruchnahme des Grundstockvermögens, gem. § 3 Abs. 2, Satz 2
b) die Änderung der Satzung,
c) die Auflösung der Stiftung,
d) die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung,
e) die Änderung der Geschäftsordnung zur Mittelvergabe.
§ 11 Beschlussfassung des Stiftungsbeirates
(1) Sitzungen und Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren oder Umlaufverfahren, in Textform oder auch fernmündlich oder per Telefon-/Video-Conferencing oder in kombinierter Form von allen Verfahren, einschließlich Präsenz, erfolgen, soweit alle Mitglieder des Stiftungsbeirates rechtzeitig über das gewählte Format informiert wurden und die technischen Möglichkeiten bestehen. Die Zusammenkünfte des Stiftungsbeirates werden vom/von der Vorsitzenden oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Mitteilung einer Tagesordnung und der Art und Weise der Durchführung einberufen. Der/Die Vorsitzende muss mindestens einmal jährlich eine Zusammenkunft anberaumen, im Übrigen stets, wenn mindestens drei Mitglieder des Stiftungsbeirates oder der Vorstand ihn/sie darum ersuchen.
(2) Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein/seine Stellvertreter/in, teilnehmen. Der Stiftungsbeirat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ausgenommen sind Beschlüsse nach § 13 dieser Satzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Sollte der Stiftungsbeirat wegen Beschlussunfähigkeit zu einer weiteren Zusammenkunft zur Behandlung des gleichen Gegenstandes geladen werden, so ist der Stiftungsbeirat unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Die Zusammenkünfte des Stiftungsbeirates sind nicht öffentlich.
§ 12 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 13 Änderung der Satzung, Aufhebung der Stiftung
(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung, insbesondere des Stiftungszwecks, bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsbeirates. Sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung weder beeinträchtigen noch aufheben.
(2) Über die Aufhebung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließt der Stiftungsbeirat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
(3) Beschlüsse nach Abs.1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
§ 14 Anfallberechtigung
Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt deren Vermögen in vollem Umfang an den Landkreis Nordsachsen bzw. an dessen Rechtsnachfolger, bei mehreren Rechtsnachfolgen für Teilgebiete des ehemaligen Landkreises Torgau-Oschatz zu gleichen Teilen. Das übertragene Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Satzung in der Region Torgau-Oschatz zu verwenden.
Dem Gewährträger der Sparkasse und den ihm nahestehenden Personen dürfen keine Finanz- und Sachmittel verbleiben oder zugewendet werden.
§ 15 Stellung des Finanzamts
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.
Leipzig, 04. März 2024